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   BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00   

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https://dejure.org/2001,31550
BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00 (https://dejure.org/2001,31550)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 D 59.00 (https://dejure.org/2001,31550)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 D 59.00 (https://dejure.org/2001,31550)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Aberkennung des Ruhegehaltes wegen wiederholter vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst - Verletzung der Grundpflichten durch überhöhte Geltendmachung von ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.04.2000 - 1 D 1.99

    Verbindung des Verlustfeststellungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens nur

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Sie verfolgen auch Zwecke der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 - ZBR 2001, 47, m.w.N.; Urteil vom 11. April 2000 - BVerwG 1 D 1.99 -).
  • BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 44.98

    Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbeamter im Ruhestand;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Sie verfolgen auch Zwecke der Generalprävention, der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 - ZBR 2001, 47, m.w.N.; Urteil vom 11. April 2000 - BVerwG 1 D 1.99 -).
  • BVerwG, 06.05.1992 - 1 D 12.91

    Wiederholter verspäteter Dienstantritt ohne Vorbringen plausibler

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Nach der Rechtsprechung des Senats können Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst regelmäßig nur dann geringer ausfallen, wenn nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen ist (vgl. Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - BVerwG DokBer B 1992, 203).
  • BVerwG, 06.08.1996 - 1 D 81.95

    Geltendmachung von Übernachtungsgeld und Trennungsreisegeld trotz täglicher

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97 - Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - BVerwG DokBer B 1996, 317, m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 D 71.97

    Betrug zum Nachteil eines Dienstherrn - Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97 - Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - BVerwG DokBer B 1996, 317, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1998 - 1 D 29.97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst;

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Zu Lasten des Ruhestandsbeamten ist der hohe Schaden von 19 300 DM zu berücksichtigen, den er seiner Dienstherrin durch sein pflichtwidriges Verhalten zugefügt hat (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG 1 D 29.97 - Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 62.99 -).
  • BVerwG, 17.03.1998 - 1 D 14.97

    Verstoß gegen das Übermaßverbot in einem Disziplinarverfahren - Angewiesenheit

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Diese verdienen Anerkennung, können aber an dem durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 -).
  • BVerwG, 08.11.2000 - 1 D 52.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Paketzusteller - Ablage von Paketen in

    Auszug aus BVerwG, 03.04.2001 - 1 D 59.00
    Ein Beamter, der sich hierüber hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch eine Urkundenfälschung gefährdet, beeinträchtigt in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses (Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -).
  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 D 30.03

    Techn. Fernmeldehauptsekretär; Schlussbericht des Untersuchungsführers; keine

    31 Der Beamte hat auch jeweils betrügerisch gehandelt, indem er sich einer als Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht hat (vgl. zu entsprechenden Pflichtverletzungen von Telekom-Beamten Urteil vom 6. August 1996 BVerwG 1 D 81.95 a.a.O.; Urteil vom 28. November 2000 BVerwG 1 D 62.99 ; Urteil vom 3. April 2001 BVerwG 1 D 59.00 ).

    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse, besonders hoher Schaden), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. April 2001 BVerwG 1 D 59.00 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.02.2005 - 1 D 1.05
    Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - (Schaden 10 488 DM, Degradierung); Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 - (Schaden 2 095 DM, Degradierung); Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97 - (Schaden 3 259 DM, Milderungsgründe, Gehaltskürzung auf fünf Jahre); Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 59.00 - (Schaden 19 300 DM, Entfernung aus dem Dienst); Urteil vom 27. Juni 2001 - BVerwG 1 D 36.00 - (Schaden 44 500 DM, Entfernung aus dem Dienst); insbesondere Urteil vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - (Schaden mindestens 12 167 DM, Entfernung aus dem Dienst).
  • BVerwG, 27.06.2001 - 1 D 36.00

    Dienstvergehen eines BGS-Beamten wegen falscher Angaben in Anträgen auf Gewährung

    Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 59.00 -).
  • BVerwG, 22.05.2001 - 1 D 37.00

    Überführung einer Ruhestandsbeamtin ein Dienstvergehen durch Verhinderung einer

    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst, bei einer Ruhestandsbeamtin - wie hier - die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich machen, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrughandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 12. Juli 1994 a.a.O.; Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 59.00, jeweils m.w.N.).
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